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LKRG NRW

§ 19 Personenbezogene Auskunft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/19#abs-1 (1) Die Datenannahmestelle erteilt neben der nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 4.5.2016, S.1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu erteilenden Auskunft auf Antrag Auskunft darüber, welche allgemeinen technischen Bedingungen für die Verarbeitung maßgebend sind. Die Auskunftserteilung erfolgt durch Übersendung der unverschlüsselten Daten, die verständlich sind und insbesondere keine Abkürzungen enthalten. Die Auskunft muss einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller Therapieentscheidungen sein darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/19#abs-2 (2) Der Antrag kann nur von der betroffenen Person selbst, auch wenn sie geschäftsunfähig ist oder von der Person, die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zu ihrer Vertretung berechtigt ist oder im Todesfall der betroffenen Person von jedem nächsten Angehörigen gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/19#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an das Landeskrebsregister zu stellen. In dem Auskunftsantrag sind die Angaben nach § 2 Absatz 4 Nummer 5, die derzeitigen und früheren Vor- und Familiennamen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, der Geburtsort sowie die derzeitigen und früheren Anschriften der betroffenen Person anzugeben. Bestehen an der Identität der antragstellenden Person Zweifel, kann das Landeskrebsregister zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/19#abs-4 (4) Die Datenannahmestelle veranlasst die Bildung von Kontrollnummern auf der Basis der im Auskunftsantrag angegebenen Daten und fordert von der Landesauswertungsstelle die zu diesen Kontrollnummern gespeicherten Daten an und erteilt die Auskunft schriftlich oder in einem gängigen Format elektronisch.

§ 18 § 20